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Satzung der Volksbühne Oldenburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

1. Der Verein führt den Namen VOLKSBÜHNE OLDENBURG e.V. und hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Die Volksbühne Oldenburg e.V. ist dem Bundesverband der deutschen Volksbühnenvereine angeschlossen.

§ 2 Vereinsziele (Zweck und Aufgabe)

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Sein Ziel ist es, möglichst weite Bevölkerungskreise für eine lebendige und niveauvolle Kunstpflege, insbesondere durch Vermittlung von Theaterkarten für den regelmäßigen Besuch von Schauspiel-, Oper-, Operetten- und Ballettaufführungen im Oldenburgischen Staatstheater zu gewinnen. Außerdem ist er bestrebt, das Kunstverständnis der Mitglieder zu vertiefen und an der Klärung aller das Theater und die soziale Kunstpflege betreffenden Probleme mitzuarbeiten.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch un verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli (Spielzeit des Theaters).

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Volksbühne Oldenburg e.V. kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Die Mitglieder der Volksbühne sind zur Abnahme der Pflichtvorstellungen in einer Spielzeit, die der Verein im Namen und für Rechnung des Theaters bzw. des jeweiligen Veranstalters vermittelt, verpflichtet, sofern der Verein nicht selbst als Veranstalter tätig wird.
Die Verteilung der Eintrittskarten erfolgt nach dem Grundsatz der Gleichheit aller vor der Kunst durch Verlosung in einem Rollsystem, das einen Platzwechsel von Vorstellung zu Vorstellung vorsieht.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt ist nur nach schriftlicher Kündigung bis 3 Monate zum Ende eines Geschäftsjahres (31.5. des laufenden Jahres) möglich. Ausnahmen davon können nur beim Nachweis wichtiger Gründe (z. B. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Ort) zugelassen werden; der Vorstand entscheidet darüber endgültig.

4. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses den Interessen und der Satzung zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins gröblich geschädigt hat. Gegen den Ausschluß kann Widerspruch erhoben werden, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

5. Die Hauptversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Beiträge

1. Jedes Mitglied zahlt einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Vorstand für das Geschäftsjahr festgesetzt wird. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Er kann auch in zwei Teilbeträgen entrichtet werden.

2. Der Nichtbesuch einer Pflichtvorstellung entbindet das Mitglied nicht von seiner Beitragspflicht.

3. Der Beitrag muß, falls die Kündigung bis zum 30. April nicht erfolgt ist, für das kommende Jahr voll geleistet werden.

Vorsitzende
gez. Hornung

stellvertr. Vorsitzender
gez. Warnken
 
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